Porta Westfalica

Schnellmenü

Stadtwappen Porta Westfalica
Stadt
Porta Westfalica
Barkhausen Costedt Eisbergen Hausberge Holtrup Holzhausen Kleinenbremen Lerbeck Lohfeld Möllbergen Nammen Neesen Veltheim Vennebeck Wülpke
 Start Stadtplan Was? Wer? Wo? Rathaus Bekanntmachungen Veranstaltungen Impressum

Inhaltsbereich







  
Satzung für die Stadtsparkasse Porta Westfalica vom 27.01.20102010-02-04 00:00:00
 

Aufgrund von § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666 ff./SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Förderung der politischen Partizipation in den Gemeinden vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380 f.) und des
§ 6 des Sparkassengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696 ff./SGV NRW 764) hat der Rat der Stadt Porta Westfalica in seiner Sitzung am 14.12.2009 die folgende Satzung für die Stadtsparkasse Porta Westfalica beschlossen:


§ 1
Name und Sitz

(1) Die Stadtsparkasse Porta Westfalica mit dem Sitz in Porta Westfalica ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie führt ihre Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

(2) Die Sparkasse ist Mitglied des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes.

(3) Die Sparkasse führt das dieser Satzung beigedruckte Dienstsiegel.


§ 2
Träger

Träger der Sparkasse ist die Stadt Porta Westfalica.


§ 3
Organe

Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand.


§ 4
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus
      a) dem vorsitzenden Mitglied,
      b) neun weiteren sachkundigen Mitgliedern und
      c) zwei Dienstkräften der Sparkasse.

(2) Die Ausgabe von Genussrechten, die Eingehung nachrangiger Verbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter und sonstiger haftender Eigenmittel bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.


§ 5
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.

(2) Der Verwaltungsrat kann ein stellvertretendes Mitglied des Vorstandes bestellen.


§ 6
Vertretung der Sparkasse


(1) Die Sparkasse wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Vorstandsmitgliedern oder anderen Beschäftigten der Sparkasse Vertretungsmacht für einzelne oder bestimmte Arten von Geschäften zu erteilen. Das gilt insbesondere für den Erwerb und die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten der Sparkasse sowie für Vollmachten an Dritte zur Wahrnehmung der Interessen der Sparkasse (z.B. in Rechtsstreitigkeiten, Zwangsversteigerungen).

(3) Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Regelung sind ordentliche und stellvertretende Vorstandsmitglieder.


§ 7
Kredite und Beteiligungen

Gebiet nach § 3 Abs. 1 a Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen ist das Gebiet des Trägers und die Kreise Minden-Lübbecke, Herford und Schaumburg.


§ 8
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 17.12.2002 außer Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Satzung für die Stadtsparkasse Porta Westfalica wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Sie ist mit Verfügung des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2010, Aktenzeichen SK 20-02-1-1-(Porta Westfalica) III B 3 gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 Sparkassengesetz Nordrhein-Westfalen genehmigt worden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Porta Westfalica vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Porta Westfalica, den 27.01.2010


Der Bürgermeister
In Vertretung

                                                    (Siegel)

gez. Kai Abruszat
Erster Beigeordneter

 

 

 
Zurück
Zurück zum Schnellmenü